13.3.10

Wer sind die Feinde des Internets?

Die Süddeutsche bietet unter dieser Überschrift heute ein Quiz mit zehn Fragen zum Thema Internetzensur. Einige der Fragen sind gar nicht so einfach zu beantworten.

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12.3.10

Leistungsschutzrecht der Verlage soll eine "PC-Gebühr" sein

Die Forderung nach Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage nimmt langsam Gestalt an. Die Verlage wollen offenbar eine Art Gebühr von allen gewerblichen Nutzern von PC's erheben lassen.

Weshalb diese Forderung auch nur ansatzweise legitim sein soll, erschließt sich mir aber nicht. Warum sollen ausgerechnet gewerbliche Nutzer von PC's für die Inhalte von Springer, Burda und Co. bezahlen? Mein Vorschlag an die Verlage: Wenn Sie Geld für Ihre Internetangebote wollen, dann verlangen Sie es doch einfach. Niemand verbietet den Verlagen Paid Content Angebote einzuführen.

Da kann man nur hoffen, dass die Politik langsam dazu lernt und nicht auf jeden lobbyistischen Unfug mehr anspringt.

Ulrike Langer hat das Thema für Carta kommentiert.

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LG Berlin: In einem Prozessbericht darf der Name der klagenden Anwaltskanzlei genannt werden

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 21.01.2010 (Az. 27 O 938/09) die Klage einer bekannten Medienrechtskanzlei gegen Rolf Schälike, der unter "buskeismus-lexikon.de" über Prozesse berichtet, abgewiesen. Die Kanzlei hatte beantragt, es dem Beklagten zu untersagen, unter Nennung ihres Namens über ein Verfahren beim Landgericht Berlin zu berichten. Die Anwaltskanzlei sah ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt und zwar primär mit dem Argument, dass die Berichterstattung des Beklagten auch dem Zweck dient, kritisch über die Arbeitsweise der klagenden Medienrechtskanzkei zu berichten. Insoweit besteht auch ein Informationsinteresse der Allgemeinheit.

Chapeau Herr Schälike!

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11.3.10

BGH zur Wirksamkeit von Unterlassungsverpflichtungen

Eine sehr instruktive Entscheidung des BGH zu der Frage, wie Unterlassungsverträge wirksam zustande kommen, ist heute veröffentlicht worden.

Grundsätzlich kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Abmahnung eine entsprechend vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt war. Wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung dann so unterschreibt wie sie ist, kommt dadurch der Unterlassungsvertrag zustande.

Wird jetzt die Unterlassungsaufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist angenommen, dann gilt die verspätete Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB grundsätzlich als neuer Antrag. Gleiches gilt laut BGH auch dann, wenn die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeändert wird. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt nach § 150 Abs. 2 BGB nämlich als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Schon geringfügige, unwesentliche Änderungsvorschläge gegenüber dem unterbreiteten Vertragsangebot führen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass es für das Zustandekommen des Vertrags einer neuen Erklärung des Vertragspartners bedarf.

In diesen Fällen muss die modifizierte Unterlassungserklärung vom Abmahnenden/Gläubiger (nochmals) angenommen werden, damit ein Unterlassungsvertrag zustande kommt.

Interessant ist m.E.dann vor allem noch folgende Passage aus dem Urteil, in der der BGH erläutert, dass eine Unterlassungserklärung grundsätzlich unbefristet und damit auch noch nach längerer Zeit angenommen werden:
Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist aber in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. Die dispositive Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen (..). Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen. Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen (...). Da der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe einen Vertragsschluss zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt, hat der Gläubiger ein auch für den Schuldner erkennbares Interesse daran, dass das auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Angebot unbedingt und unbefristet erfolgt.
BGH, Urteil vom 17. September 2009 (Az.: I ZR 217/07) - Testfundstelle

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Pink Floyd verklagt Plattenfirma wegen des Onlinevertriebs ihrer Musik

Die Rockband Pink Floyd hat in England Klage gegen ihre Plattenfirma EMI erhoben. Das berichtet die Financial Times. Die Musiker bemängeln neben einer nicht ausreichenden wirtschaftlichen Beteiligung an den Online-Erlösen auch, dass EMI den Onlinevertrieb einzelner Musiktitel gestattet. Denn die Verträge beinhalten offenbar eine Klausel wonach die Alben von Pink Floyd als Ganzes verkauft werden müssen und das auch in der vorgegebenen Songreihenfolge.

Das ist in der Tat eine interessante Frage, die man nach deutschem Recht unter dem Aspekt des Urheberpersönlichkeitsrechts diskutieren würde. Denn der Urheber hat grundsätzlich das Recht zu bestimmen, wie sein Werk veröffentlicht wird. Er muss eine "Entstellung" seines Werks nicht hinnehmen. Dem anglo-amerikanischen Urheberrecht ist diese persönlichkeitsrechtliche Komponente allerdings fremd, weshalb man dort mit konkret übernommenen Vertragspflichten argumentieren muss.

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Münchener Staatsanwaltschaft drückt beide Augen fest zu

Zumindest die gefühlte Hälfte der juristischen Blogs hat in den letzten 24 Stunden darüber berichtet, dass die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I die Ermittlungsverfahren gegen die umstrittene Abofallen-Anwältin Katja Günther eingestellt hat. Kein Betrug, keine Nötigung und auch keine Erpressung lautet die Schlussfolgerung der Ermittler.

Das halte ich mit Verlaub für diskussionswürdig. Es mag durchaus sein, dass sich Rechtsanwältin Günther zu Beginn ihrer segensreichen Tätigkeit nicht wirklich bewusst war, dass sie sich mit ihrem Verhalten im strafrechtlich relevanten Bereich bewegen könnte. Wer sich allerdings mit dem Geschäftsmodell ihrer Mandanten wie Content Service Ltd. näher beschäftigt hat, wird um die Frage nicht herumkommen, ob man davon auch nach längerer Zeit, und vor allen Dingen nach all der Berichterstattung, nach den Strafanzeigen und Zivilverfahren, weiterhin ausgehen kann. Die Geltendmachung von Forderungen, von denen man, gerade als Jurist, wegen Kenntnis vom zugrundeliegenden Geschäftsmodell wissen muss, dass sie nicht bestehen, ist Betrug.

In vielen anderen Fällen, in denen die Rechtslage oftmals wesentlich unsicherer ist, sind die Staatsanwaltschaften häufig weniger zimperlich eine Anklage zu erheben.

Und die Aussage der Staatsanwaltschaft, dass es jedem Bürger zuzumuten sei, derartigem Druck standzuhalten, grenzt an Zynismus. Vermutlich werden die Verfahren nun erst einmal beim Generalstaatsanwalt landen, weshalb es für die Kollegin Günther verfrüht wäre, schon aufzuatmen.

Dass die Würdigung der Zivilgerichte durchaus anders ausfallen kann - was für sich noch kein Argument gegen eine Strafbarkeit darstellt - zeigt ein neues Urteil des Landgerichts Mannheim.

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10.3.10

JMStV: Kommen die Altersstufen doch nicht?

Nach einem neuen Entwurf eines Jugendmedienschutzstaatsvertrags ist geplant, Altersstufen nach dem Vorbild des Jugendschutzgesetzes auch für entwicklungsbeeinträchtigende Internetinhalte einzuführen. Die geplante Neufassung von § 5 Abs. 1 JMStV lautet in der Fassung des Arbeitsentwurfs:
Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.
Die Altersstufe "ab 0 Jahre" kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht.
Kritik an dieser geplanten Neuregelungen kommt nun vom medienpolitischen Sprecher der CDU-Landtagsfraktion in Mecklenburg-Vorpommern , Dr. Armin Jäger, der diese Regelung als realitätsfern bezeichnet und eine Nachbesserung verlangt.

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Vorratsdatenspeicherung 2.0

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, der das bestehende Gesetz gerade in Karlsruhe zu Fall gebracht hat, ruft dazu auf, Bundestagsabgeordnete anzuschreiben und sie davon zu überzeugen, eine Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung zu verhindern und sich für eine Abschaffung der EU-Pflicht zur anlasslosen Datensammlung einzusetzen.

Man muss vermutlich auch kein Prophet sein, um vorhersagen zu können, dass es in absehbarer Zeit einen neuen gesetzgeberischen Anlauf geben wird, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung nicht per se in Zweifel gezogen hat.

Der Kampf gegen die Vorratsdatenspeicherung und auch der gegen das Zugangserschwerungsgesetz haben aber gezeigt, dass vernetzte Bürger Einfluss nehmen und die Politik unter Druck setzen können. Das sollte man die Politiker weiterhin und in vertärktem Maße spüren lassen.

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9.3.10

BGH zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags

Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, weil in parallelen Sachverhalten einstweilige Verfügungen ergangen sind, kann den Unterlassungsvertrag später nicht mit der Begründung kündigen, dass diese parallelen einstweiligen Verfügungen wieder aufgehoben worden sind.

Die Aufhebung von einstweiligen Verfügungen die gegen Dritte ergangen sind, stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, denn mit der Unterlassungsverpflichtung ist auch das Risiko einer Aufhebung solcher einstweiliger Verfügungen vertraglich übernommen worden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.03.2010 (Az.: VI ZR 52/09) entschieden.

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EuGH: Deutsche Aufsichtsbehörden für den Datenschutz dürfen nicht staatlicher Aufsicht unterstehen

Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass die deutschen Aufsichtsbehörden für die Überwachung des Datenschutzes im nichtöffentlichen Bereich nicht unabhängig genug sind und nicht wie bislang staatlicher Aufsicht unterstellt sein dürfen. Der EuGH folgt hierbei überraschend nicht dem Schlussantrag des Generalanwalts.

Betroffen davon sind nicht die Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes, die den öffentlichen Bereich überwachen, sondern Behörden wie z.B. das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, das bei der Regierung von Mittelfranken angesiedelt ist.

Der Tenor der Entscheidung lautet:
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben "in völliger Unabhängigkeit" wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.
URTEIL DES GERICHTSHOFS vom 9. März 2010 (Az.: C?518/07)

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