Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.8.09

Netzneutralität

In der ganzen Diskussion über das Für und Wider von Netzsperren, ist ein Aspekt mittlerweile fast gänzlich untergegangen, nämlich der der Netzneutralität.

Auf EU-Ebene wird darüber im Rahmen des sog. Telekom-Paktets gestritten und in den USA gibt es dazu jetzt einen Gesetzesentwurf, über den bei Telemedicus berichtet wird.

Welcher Zusammenhang besteht zwischen Netzneutralität und den Sperrplänen im Zuge des Zugangserschwerungsgesetzes?

Das deutsche Sperrkonzept setzt bei den inländischen Zugangsprovidern an. Diese verfügen über keine Zugriffsmöglichkeit auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte, die auf fremden Servern liegen. Die Zugangsprovider übermitteln vielmehr nur Daten und sorgen dafür, dass ihre Kunden Zugang zum Internet erhalten. Sie erbringen eine neutrale technische Dienstleistung der Telekommunikation.

Zugangsprovider können im eigentlichen Sinne auch gar nicht sperren, sondern sie können nur Daten umleiten und versuchen, die Kommunikation zwischen Sender und Empfänger zu stören. Und genau das verlangt der Staat von den Providern und fordert sie dabei dazu auf, technische Abläufe zu manipulieren. Denn ohne eine Manipulation technischer Regeln und eine Störung technischer Abläufe funktionieren die Netzsperren nicht, die das Zugangserschwerungsgesetz verlangt.

Der Gesetzeswortlaut macht dies zwar nicht deutlich, aber der deutsche Gesetzgeber zwingt die Provider dazu, international gültige technische Netzwerkstandards zu brechen und gegen technisches Regelwerk zu verstoßen. Das wäre in etwa so, als würde ein Gesetz den Verstoß gegen DIN-Normen zwingend vorsehen. Was in der realen Welt undenkbar wäre, betrachet man im Netz schon fast als Selbstverständlichkeit und empört sich sogar darüber, wenn sich jemand daran stört. Dies ist übrigens ein weiterer Beleg dafür, dass das Internet mittlerweile deutlich stärker staatlich reguliert wird, als die reale Welt. Die These vom rechtsfreien Raum Internet ist nichts weiter als ein von Politikern skizziertes Trugbild.

Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Zugangserschwerungsgesetzes ist die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber die Manipulation von international geltenden Regeln der Netzwerktechnik verlangen darf, erst gar nicht gestellt worden. Aber diese Frage muss gestellt werden. Sollen und müssen technische Abläufe unverfälscht bleiben und dürfen allein technischen Notwendigkeiten folgen, weil davon letztlich die Funktionsfähigkeit der Netze abhängt?

Daran schließt sich die Frage nach dem richtigen Ansatzpunkt für staatliche Eingriffe an. Können und wollen wir einen technischen Mittler, der nichts weiter ist als eine Art Postbote und der Datenpakete zustellt, in Anspruch nehmen oder ist vielmehr der einzig legitime Ansatz unmittelbar bei dem rechtswidrigen Inhalt selbst zu suchen? Das würde freilich bedeuten, sich auf diejenigen Personen zu beschränken, die Zugriff auf die Inhalte haben. Das sind der Inhaltsanbieter, sein Host-Provider und nach der Übermittlung auch der Empfänger. Und insoweit sollte man auch erkennen, dass der Staat damit bereits mehr an Zugriffs- und Einwirkungsmöglichkeiten besitzt, als in der Offline-Welt, weil er mit dem Host-Provider über einen sonst nicht vorhandenen zusätzlichen Ansatzpunkt verfügt.

Die emotionalisierte Diskussion um den Schutz der Kinder sollte nicht den Blick auf die entscheidenden Aspekte verstellen. Denn es gibt auch wesentlich effektivere Maßnahmen zum Schutz gegen Kinderpornografie als Zugangsblockaden. Diese Möglichkeiten sind bei weitem nicht ausgeschöpft, sondern werden vielmehr vernachlässigt, wenn man sich auf öffentlichkeitswirksame aber ineffektive Placebos konzentriert.

posted by Stadler at 10:30  

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