Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.1.26

Zensurvorwürfe gegen Daniel Günther und die Abmahnung durch NIUS

Nach einem Talkshowauftritt bei Markus Lanz sieht sich der schleswig-holsteinische Ministerpräsident Daniel Günther Zensurvorwürfen und einer Abmahnung des rechten Hetzportal NIUS ausgesetzt. Günther beklagte in der Talkshow u.a. antidemokratische Tendenzen und Desinformation in neuen Medienportalen.

In Bezug auf das rechte Portal NIUS hatte Günther gesagt: „Wenn ich mir einen „Nius“-Artikel angucke, mit dem ich irgendwas zu tun habe, kann ich nur sagen, da stimmt in der Regel nichts drin.“ Die Inhalte seien „einfach vollkommen faktenfrei“. Er erklärte zudem, dass solche Online-Portale und Inhalte seiner Ansicht nach demokratiefeindlich sind.

Der Deutsche Journalistenverband veröffentlichte eine Pressemitteilung, die mit „Schock über Zensurforderungen“ überschrieben war. Das Hetzportal NIUS verlangt von Günther laut Beck-Online Unterlassung der Äußerungen, Portale wie NIUS seien „unser Gegner“, „Feinde der Demokratie“ sowie der Aussage NIUS-Artikel seien „vollkommen faktenfrei“.

Wenn man sich die fragliche Sequenz aus der Talkshow ansieht, erkennt man bereits unschwer, dass Daniel Günther auf die Nachfrage des Moderators Lanz, ob man Medien stärker regulieren oder sogar verbieten müsse, antwortete, Social Media Angebote dürften seines Erachtens Jugendlichen unter 16 Jahren nicht mehr zugänglich gemacht werden. Günther trifft also die vom DJV unterstellte allgemeine Aussage zum Verbot oder zur Zensur von Medien schon gar nicht.

Die Stellungnahme des DJV ist ein Beleg dafür, in welchem Zustand sich der Journalismus in Deutschland befindet und wie selbst ein Verband wie der DJV Aussagen aus dem Zusammenhang reißt und damit in einem falschen Licht darstellt.

Juristisch interessant ist die Kritik Günthers an Portalen wie NIUS, die der Portalbetreiber offensichtlich für rechtlich nicht zulässig erachtet.

Bei Äußerungen von Politikern die zugleich ein staatliches Amt in der Exekutive bekleiden, wie dies bei einem Ministerpräsidenten der Fall ist, stellt sich bei öffentlichen Äußerungen regelmäßig die Frage, ob die Äußerung als Handeln eines Staatsorgans zu qualifizieren ist oder als das eines Parteipolitikers.

Das ist für die Bewertung von entscheidender Bedeutung. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das heißt der Bürger ist Grundrechtsberechtigter und der Staat Grundrechtsverpflichteter. Wenn ein Organ des Staates handelt, kann es dafür den Schutz der Grundrechte nicht in Anspruch nehmen. Der Beurteilungsmaßstab für Äußerungen von Staatsorganen ist nicht das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG.

Es ist vielmehr genau umgekehrt. Wenn sich ein Staatsorgan über ein Medium wie NIUS kritisch oder abfällig äußert, könnte ein solches staatliches Handeln einen Eingriff in das Grundrecht des Mediums auf Pressefreiheit darstellen. Während sich der Parteipolitiker selbst auf Art. 5 GG berufen kann und seine Äußerung deshalb am Maßstab des Rechts auf Meinungsfreiheit zu bewerten ist, greift der Ministerpräsident, wenn er staatlich handelt, u.U. in die Grundrechte von NIUS ein.

In einer Entscheidung aus dem Jahre 2014 (BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14) – allerdings  mit Blick auf Äußerungen über Parteien – hat das BVerfG folgendermaßen differenziert:

Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses (Talkrunden, Diskussionsforen, Interviews) bedürfen differenzierter Betrachtung. Der Inhaber eines Regierungsamtes kann hier sowohl als Regierungsmitglied als auch als Parteipolitiker oder Privatperson angesprochen sein. Häufig dienen derartige Veranstaltungen – insbesondere bei der Beteiligung einer Mehrzahl von Personen – dem themenbezogenen Austausch politischer Argumente und Positionen und sind daher vorrangig dem politischen Meinungskampf zuzuordnen. Dass dabei die Amtsbezeichnung verwendet wird, ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 -, juris, Rn. 26 m.w.N.). Auch insoweit kommt es letztlich für die Geltung des Neutralitätsgebots entscheidend darauf an, ob der Inhaber eines Regierungsamtes seine Aussagen in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt. Dies kann im Rahmen derselben Veranstaltung bei einer Mehrzahl von Aussagen in unterschiedlicher Weise der Fall sein. 

Zeitungsinterviews stehen nicht nur Inhabern von Regierungsämtern, sondern auch Angehörigen der sie tragenden politischen Parteien und der Opposition offen. Die Auswahl der Interviewpartner liegt in der journalistischen Verantwortung des jeweiligen Presseorgans. Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind (vgl. zur Hinnahme weiterer tatsächlicher Unterschiede BVerfGE 8, 51 <67>; 14, 121 <134>; 52, 63 <89>; 78, 350 <358>; 85, 264 <297>)

Grundsätzlich ist also bei Veranstaltungen des allgemeinen Diskurses tendenziell davon auszugehen, dass solche Auftritte dem allgemeinen politischen Meinungskampf zuzuordnen sind.

Der Strohhalm, den der NIUS-Anwalt nun versucht zu ergreifen, resultiert aus der Aussage Günthers an anderer Stelle derselben Talkshow, wonach er hier als Ministerpräsident und nicht als Bürger sitze.

Das dürfte für sich genommen zur Begründung von staatlichem Handeln aber kaum ausreichen. Denn das BVerfG betont, dass die Verwendung der Amtsbezeichnung noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität darstellt und die Frage zudem im Rahmen derselben Veranstaltung bei einer Mehrzahl von Aussagen unterschiedlich zu beurteilen sein kann.

Maßgeblich ist letztlich ob hier in spezifischer Weise die Autorität des Amtes in Anspruch genommen wurde und es sich um ein Verhalten handelt, das Politikern ohne Amt nicht möglich ist. Dass trifft aber auf Talkshowauftritte regelmäßig nicht zu. In Talkshows kann jeder Politiker, unabhängig von einem Amt gehen, sofern er eingeladen wird. In Talkshows diskutieren deshalb auch regelmäßig Politiker unterschiedlicher Couleur, egal ob aus Regierung oder Opposition.

Letztlich muss mit der Annahme staatlichen Handelns auch bei Regierungsmitgliedern zurückhaltend umgegangen werden. Andernfalls würde dies die Möglichkeiten der Teilnahme am politischen Diskurs und Meinungskampf, gerade im Vergleich zu Oppositionspolitikern einschränken. Das würde allerdings unserer Vorstellung von einem offenen politischen Meinungskampf widersprechen.

Wenn man die Kritik Günthers allerdings am Maßstab der Meinungsfreiheit bewertet, handelt es sich um eine zweifellos zulässige Meinungsäußerung. Es erscheint auch wichtig, dass sich Politiker offen zu dem Phänomen einer politischen Berichterstattung äußern können, die mit seriösem Journalismus nichts mehr gemein hat, sondern wie NIUS eine politische Agenda verfolgt und allzu häufig auch mit Mitteln der Desinformation arbeitet.

Bezeichnend an dem gesamten Vorgang ist es auch, dass gerade diejenigen, die sich wie NIUS darüber beklagen, dass in Deutschland die Meinungsfreiheit in Gefahr sei, dann juristische Schritte einleiten, um ihnen unliebsame Meinungsäußerungen rechtlich zu bekämpfen. NIUS hat also ganz ersichtlich ein Problem mit der Meinungsfreiheit, soweit es nicht um die eigene Meinung geht.

posted by Stadler at 13:38  

2.8.24

Correctiv in der Kritik – zu Recht?

Unter dem Titel „Der Correctiv-Bericht verdient nicht Preise, sondern Kritik – und endlich eine echte Debatte“ arbeiten sich die Autoren Christoph Kucklick, Stefan Niggemeier und Felix W. Zimmermann an der Reportage „Geheimplan gegen Deutschland“ ab, die zu Jahresbeginn landesweit Aufsehen erregte und Massenproteste gegen die AfD und die neue Rechte auslöste.

Bereits der Einstieg dieser Journalismuskritik ist bemerkenswert. Dass der Beitrag von Correctiv Anlass zur Kritik gegeben hätte, habe sich nämlich, so die drei Autoren, unlängst daran gezeigt, dass ein Gericht dem NDR vorläufig Teile eines „Tagesschau“-Artikels untersagt hat, der sich auf die Correctiv-Berichterstattung bezog. Der Medienanwalt in mir reibt sich angesichts dieser kruden Logik leicht verwundert die Augen. Wenn Medien eine Geschichte übernehmen, die jemand anders zuerst hatte, wird nicht selten so umformuliert, dass Dinge, die zunächst rechtlich unkritisch waren, dadurch juristisch beanstandbar werden. Aber ist das der Quelle vorzuwerfen?

Es geht dann direkt weiter mit folgender Aussage:

Längst ist offenkundig, wie problematisch die Correctiv-Berichterstattung und ihre Rezeption sind.


Warum dies offenkundig sein soll, hat der Leser – wir befinden uns immer noch am Anfang des Texts – bis hierhin nicht erfahren. Ob er es im weiteren Verlauf erfährt, erscheint mir ebenfalls diskutabel.

Die Autoren fahren anschließend direkt mit der nächsten apodiktischen These fort:

Richtig ist: Der Text ist misslungen, das Verhalten von Correctiv nach der Veröffentlichung fragwürdig und die Berichterstattung vieler Medien eine Katastrophe.

Die Autoren haben dem Leser reichhaltig und beschwörend erklärt, dass der Text von Correctiv misslungen und offenkundig problematisch ist, ohne, bis zu diesem Zeitpunkt auch nur einen Ansatz von Begründung für diese These anzubieten. Das dürfte aber gereicht haben, um bereits einen Teil der Leser im Sinne der Autoren aufzugleisen. Mich machen solche, sicherlich nicht zufällig eingesetzten Stilmittel stets misstrauisch. Wenn man gute Argumente hat, muss man den Leser nicht zunächst derart suggestiv bearbeiten.

Nicht minder bemerkenswert geht es unmittelbar im Anschluss weiter:

Richtig ist auch: Die Proteste, die der Artikel ausgelöst hat, sind gut und wichtig. Er hat viele Menschen alarmiert, die sich zu Recht über die Verbindungen zwischen bürgerlichen Kreisen und dem rechten Rand sorgen.

Obwohl der Text von Correctiv also an sich bodenlos, offenkundig problematisch und misslungen ist, gelingt es ihm gleichwohl, wichtige Proteste auszulösen und eine breite Öffentlichkeit – der das möglicherweise nicht ausreichend bewusst war – dafür zu sensibilisieren, wie weit die gefährlichen Ideen von Figuren wie Martin Sellner bereits in Politik und Gesellschaft vorgedrungen sind.

Bereits an diesem Punkt sind für mich die Grenzen der Denklogik nicht nur erreicht, sondern schon deutlich überschritten.

Im nächsten Absatz beglücken uns die Autoren schließlich mit der Aussage, die kritische Auseinandersetzung mit dem Bericht – Bericht ist es nun sicherlich keiner – müsse mit der Feststellung beginnen, wie schwach der Text journalistisch sei. Hatten sie das nicht bereits drei oder vier Mal beiläufig erwähnt? Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Reportage von Correctiv hat bis zu diesem Punkt wohlgemerkt weiterhin nicht stattgefunden, aber die Autoren versuchen sich im Anschluss zumindest daran.

Die inhaltliche Kritik setzt mit folgender These der Autoren an:

Die Recherche zeigte unbestritten, dass rechte Ideen von Bürgerlichen diskutiert werden. Zum Beispiel wie „Anpassungsdruck” deutsche Staatsbürger, die als nicht deutsch genug gelten, nötigen soll, das Land zu verlassen.

Aber die Erzählung von Correctiv ging weit darüber hinaus. Sie suggerierte, dass in Potsdam gemeinsam die Vertreibung von Millionen Menschen nach rassistischen Kriterien inklusive der Ausweisung auch deutscher Staatsbürger geplant wurde. Das will Correctiv aber gar nicht gemeint haben, wie das Recherchekollektiv inzwischen sogar vor Gericht zu Protokoll gegeben hat.

Der Text behauptet also Dinge, die er nicht behauptet – man muss es so merkwürdig sagen.

Als problematisch hieran empfinde ich zuvörderst die Aussage, Correctiv habe vor Gericht zu Protokoll gegeben, man hätte gar nicht den Eindruck erwecken wollen, in Potsdam sei die Vertreibung von Millionen Menschen besprochen worden. Denn damit greift man die Litigation-PR der Kanzlei auf, die Ulrich Vosgerau, einen Teilnehmer des Potsdamer Treffens, weitgehend erfolglos vertreten hat. Und die ist alles, aber nicht sachlich und neutral. Prozessuale Erklärungen, wenn die fragliche denn überhaupt so lautete, werden zudem häufig aus prozesstaktischen Gründen, als Reaktion auf einen bestimmten Vortrag des Prozesgegners abgegeben und müssen im Kontext des gesamten Prozesses betrachtet werden. Das prozessuale Verhalten hat nichts mit Journalismus zu tun.

Natürlich lässt der Text von Correctiv die naheliegende Deutung zu, die „Remigration“ von mehreren Millionen Menschen – unter ihnen auch deutsche Staatsangehörige – werde kaum freiwillig zu erreichen sein, sondern am Ende auch Zwang und Zwangsmaßnahmen erfordern. Und dass der Leser zu dieser Schlussfolgerung angeregt wird, ist sicherlich auch gewollt.

Mit der von den Autoren geäußerten Kritik gehen sie aber letztlich der Logik von Leuten wie Sellner auf den Leim und das ist das eigentlich bedenkliche, an dieser überheblich vorgetragenen Journalismuskritik.

Für Correctiv schreiben Menschen, die sich über Jahre hinweg intensiv mit der neuen Rechten, der AfD und ihren Netzwerken beschäftigt haben. Etwas, was man über unsere kritischen Autoren vermutlich eher nicht sagen kann.

Und natürlich plant ein Sellner die Vertreibung von Millionen Menschen auf dem Weg zu dem von ihm gewünschten, an ethnischen Kriterien ausgerichteten autoritären Nationalstaat. Er lässt natürlich – und das entspricht typischer rechter Rhetorik – offen, wie das genau umgesetzt werden soll. In seinem Buch „Remigration: Ein Vorschlag“ spricht Sellner u.a. aber auch die Möglichkeit einer  „Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft“ an. An der von Björn Höcke so süffisant beschworenen „wohltemperierten Grausamkeit“ wird wohl kaum ein Weg vorbei führen.

Und natürlich spielen Rechte ihre Ideen öffentlich immer wieder herunter. Das ist Teil ihres Kommunikationskonzepts. Und genau diesem Muster folgt leider auch der Text von Kurklick, Niggemeier und Zimmermann. Anstatt zu erkennen, dass diejenigen, die wie Sellner von Remigration sprechen, einen anderen Staat wollen, in dem dann die „maßgeschneiderten Gesetze“ eben nicht mehr zur jetzt geltenden Verfassungsordnung passen, werden diejenigen wie Correctiv kritisiert, die lediglich dazu anregen, die Thesen von Sellner & Co. einfach mal konsequent zu Ende zu denken.

Wenn dann noch Aussagen von Teilnehmern zitiert werden, die darauf verweisen, dass man keine gesetzeswidrigen Ausweisungen wolle, stellt sich dem Juristen natürlich schnell die Frage, ob das de lege lata oder doch de lege feranda gemeint ist. Denn die hierfür „maßgeschneiderten Gesetze“ sollen wohl ja gerade dafür sorgen, dass die Ausweisungen dann nicht mehr gesetzwidrig sind.

Correctiv formuliert es in ihrer Reportage deutlich vorsichtiger als ich so:

Im Grunde laufen die Gedankenspiele an diesem Tag alle auf eines hinaus: Menschen sollen aus Deutschland verdrängt werden können, wenn sie die vermeintlich falsche Hautfarbe oder Herkunft haben – und aus Sicht von Menschen wie Sellner nicht ausreichend „assimiliert“ sind. Auch wenn sie deutsche Staatsbürger sind. 

Was hieran falsch oder missverständlich sein soll, hat mir bislang niemand erklären können. Natürlich laufen die Forderungen von Sellner & Co. darauf hinaus, Menschen aus Deutschland zu verdrängen. Worauf auch sonst? Und in dem Staat den Sellner sich vorstellt, wird das dann formaljuristisch auch nicht mehr gesetzwidrig sein.

Man kann die Reportage von Correctiv sicherlich kritisieren, denn sie ist am Ende natürlich auch ein Stück weit suggestiv. Aber ihr großer Verdienst besteht darin, Zusammenhänge, die im Grundsatz nicht neu waren, einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht zu haben. Damit verstehen viele Menschen besser und genauer, warum es gefährlich ist, die AfD zu wählen, welche Netzwerke im Hintergrund agieren und wie man versucht, dieses Gedankengut, das mit dem Euphemismus von der „Remigration“ umschrieben wird, in die Mitte der Gesellschaft zu bringen. Die Reportage musste vermutlich genau so geschrieben werden, um die notwendige Breitenwirkung zu erreichen.

Die von den Autoren im Duktus der Überheblichkeit geäußerte Kritik an der Reportage von Correctiv, überzeugt nicht. Auf diese Art und Weise kommen wir sicherlich zu keiner echten Debatte.

posted by Thomas Stadler at 17:35  

1.3.24

Der durchsichtige Versuch, Correctiv zu diskreditieren

Die Berichterstattung von Correctiv „Geheimplan gegen Deutschland“ zu einem Treffen von Rechtsextremen, AFD-Politikern und Unternehmern in Potsdam hat hohe Wellen geschlagen und nunmehr auch zu einem juristischen Nachspiel, in allerdings sehr bescheidenem Umfang geführt. Von zwei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde einer vollständig und ein zweiter zu 2/3 vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen. Die Kernaussagen des Correctiv-Artikels wurden in beiden Verfahren aber erst gar nicht beanstandet.

Diesen Umstand, haben rechtspopulistische Tendenzmedien wie Cicero, NIUS und andere dazu benutzt, das Narrativ zu entwickeln, die Kernaussage der Berichterstattung würde nur aus Meinungsäußerungen bestehen, die man ganz generell aber juristisch nicht angreifen könne. Befeuert wird dies durch eine verzerrende LitigationPR der Anwaltskanzlei, die die beiden Antragsteller der Verfügungsverfahren in Hamburg vertritt. Die LitigationPR der Kanzlei Höcker wurde bereits auf Beck Online kritisch beleuchtet. Sie ist auch deshalb problematisch, weil sie nicht nur der Diskreditierung des Prozessgegners dient, sondern auch eine Irreführung der Öffentlichkeit bewirkt. Dem Prozessgegner wird etwas unterstellt, das der wörtlich gar nicht geäußert hat, um dann medienwirksam zu verkünden, Correctiv habe schriftsätzlich beim Landgericht Hamburg klargestellt, diese Äußerung nicht getätigt zu haben. Man kennt diese Technik zu Genüge. In der Pressemitteilung der Kanzlei Höcker wird folgendes behauptet:

Correctiv hatte durch überspitzt inszenierte Wertungen den falschen tatsächlichen Eindruck hervorgerufen, Thema des Potsdam-Treffens sei die Ausweisung deutscher Staatsbürger nach rassistischen Kriterien gewesen. 

Tatsächlich steht in dem Artikel von Correctiv auch weiterhin folgendes:

Sie planten nichts Geringeres als die Vertreibung von Millionen von Menschen aus Deutschland. (…)

Sellner ergreift das Wort. Er erklärt das Konzept im Verlauf des Vortrages so: Es gebe drei Zielgruppen der Migration, die Deutschland verlassen sollten. Oder, wie er sagt, „um die Ansiedlung von Ausländern rückabzuwickeln“. Er zählt auf, wen er meint: Asylbewerber, Ausländer mit Bleiberecht – und „nicht assimilierte Staatsbürger“. Letztere seien aus seiner Sicht das größte „Problem“. Anders gesagt: Sellner spaltet das Volk auf in diejenigen, die unbehelligt in Deutschland leben sollen und diejenigen, für die dieses Grundrecht nicht gelten soll.

Im Grunde laufen die Gedankenspiele an diesem Tag alle auf eines hinaus: Menschen sollen aus Deutschland verdrängt werden können, wenn sie die vermeintlich falsche Hautfarbe oder Herkunft haben – und aus Sicht von Menschen wie Sellner nicht ausreichend „assimiliert“ sind. Auch wenn sie deutsche Staatsbürger sind. 

Es stellt sich natürlich die Frage, welchen falschen Eindruck Correctiv hier hervorgerufen haben soll.

Das Vorgehen der Kanzlei hat auch wenig mit Prozessführung zu tun, sondern zielt auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinung ab. Und wie man sieht, stimmen die einschlägigen rechtspopulistischen Medien auch bereitwillig ein.

Dies wirkt in Summe konzertiert und trägt Züge einer Kampagne. Die Botschaft lautet: Die Berichterstattung von Correctiv sei zwar unseriös, aber man komme ihr nur schwer bei, denn Correctiv berichte gar keine Fakten mehr, sondern äußere nur noch Meinungen, was nicht angreifbar sei.

Diese Darstellung entpuppt sich bei näherer Betrachtung allerdings als ein juristisches Märchen, das zweckgerichtet verbreitet wird und allein dem Ziel dient, die Berichterstattung von Correctiv zu diskreditieren.

Der Artikel von Correctiv unter dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“ enthält im Kern eine ganze Reihe von Tatsachenbehauptungen und im Anschluss daran natürlich auch wertende Schlussfolgerungen, die die Autoren aus den dargestellten Fakten ziehen. Ganz normale journalistische Arbeit.

Unstreitig haben sich die in dem Artikel namentlich genannten Personen in einem Hotel in Potsdam getroffen. Unstreitig wurden dort Vorträge zum Thema „Remigration“ gehalten. Ein Hauptredner, der österreichische Rechtsextremist Martin Sellner, hat dabei laut Correctiv von drei Zielgruppen gesprochen die Deutschland verlassen sollten, „um die Ansiedlung von Ausländern rückabzuwickeln“. Insoweit habe er laut Correctiv Asylbewerber, Ausländer mit Bleiberecht – und „nicht assimilierte Staatsbürger“ genannt. Letztere stellten aus seiner Sicht das größte Problem dar.

Das ist der aufsehenerregende Tatsachenkern der Berichterstattung von Correctiv, der bislang ganz augenscheinlich von niemandem angegriffen worden ist. Es handelt sich hierbei um Tatsachenbehauptungen, die, wären sie tatsächlich unwahr, auch juristisch angegriffen und untersagt worden wären.

Aus diesem Tatsachenkern haben die Autoren von Correctiv dann Schlussfolgerungen gezogen, insbesondere die, dass damit nichts Geringeres als die Vertreibung von Millionen von Menschen aus Deutschland geplant würde.

Hierbei handelt es sich um eine Meinungsäußerung, für die es tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt. Gäbe es diese nicht, könnte man eine solche Meinungsäußerung ebenfalls untersagen.

Die Erzählung, man könne Meinungsäußerungen nicht verbieten und deshalb könnten die Kernaussagen der Correctiv-Berichterstattung nicht untersagt werden, ist juristisch nicht zutreffend.

Das möchte ich anhand eines Beispiels verdeutlichen. Wenn man jemanden als Nazi bezeichnet, handelt es sich hierbei um eine Meinungsäußerung. Diese beinhaltet im Regelfall aber eine derart schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, dass sie untersagt werden kann. In diesem Fall überwiegt das Persönlichkeitsrecht gegenüber der Meinungsfreiheit.

Anders ist der Fall allerdings dann gelagert, wenn man beispielsweise einen rechtsextremen Politiker wie Björn Höcke als Nazi bezeichnet. Denn jemand wie Höcke hat durch eine Vielzahl von öffentlichen Aussagen zu erkennen gegeben, dass er über ein geschlossen rechtsextremes Weltbild verfügt und viele seiner Positionen zumindest eine gewisse Nähe zur NS-Ideologie aufweisen. So jemanden darf man dann als Nazi bezeichnen, weil es für diese Meinungsäußerung in ausreichendem Maß tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt.

Und so ähnlich ist es bei der Berichterstattung von Correctiv auch. Wäre auf dem besagten Treffen nicht über das Thema „Remigration“ gesprochen worden und hätte Martin Sellner nicht seine Ideen und Vorstellungen hierzu – wie oben dargestellt – als Redner vorgestellt, hätte Correctiv auch nicht die Ansicht äußern dürfen, auf dem Treffen habe man die Vertreibung von Millionen von Menschen aus Deutschland geplant. Vor dem tatsächlichen Hintergrund ist die Sachlage allerdings anders. Da diese Ideen und Vorstellungen bei dem Treffen unstreitig vorgetragen und diskutiert wurden, durfte Correctiv auch die Schlussfolgerung ziehen, es wäre dort die Vertreibung von Millionen von Menschen aus Deutschland geplant worden.

Man gewinnt mittlerweile den Eindruck, dass es keiner Fakten mehr bedarf, für den Versuch die Deutungshoheit in einer gewissen Frage zu erringen. Kampagnenhafte gestreute Desinformation erscheint offenbar erfolgsversprechender. Allerdings hat die Reaktion einer breiten Öffentlichkeit gezeigt, dass der Bürger meistens doch schlauer ist.

posted by Thomas Stadler at 20:05  

16.2.24

Müssen Bewertungsportale jetzt Nutzerdaten preisgeben?

Juristische Fachmedien wie Beck-Online oder LTO warten aktuell mit der Meldung auf, der Portalbetreiber kununu müsse laut OLG Hamburg die Klarnahmen von Nutzern herausgeben.

Wenn man sich die Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24) anschaut, trifft man auf eine Unterlassungsverfügung, die dem Bewertungsportal eine bestimmte Bewertung verbietet. Eine rechtliche Pflicht des Portalbetreibers zur Herausgabe von Nutzerdaten begründet die Entscheidung aber nicht. Das wäre wegen § 21 Abs. 2 – 4 TTDSG auch gar nicht möglich.

Allerdings geht das OLG Hamburg davon aus, dass sich der Bewertete darauf berufen kann, dass zwischen ihm und dem Bewertenden kein geschäftlicher Kontakt bestanden hat. Dadurch werden Prüfplichten des Portalbetreibers ausgelöst, die nach Ansicht des OLG so weit gehen, den Bewerter so zu individualisieren dass der Bewertete das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann. Gelingt dem Portalbetreiber das nicht, muss er die Bewertung löschen.

Das OLG Hamburg stützt sich hierbei auf eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20). Der Entscheidung des BGH lag allerdings ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Portalbetreiber keinerlei Prüfmaßnahmen ergriffen hatte, nachdem der Bewertete sich darauf berufen hatte, es würde gar kein geschäftlicher Kontakt bestehen. Die Schlussfolgerung des OLG Hamburg, der Portalbetreiber müsse den Bewertenden in einer Art und Weise individualisieren, die bis hin zu einer Preisgabe des Klarnamens gehen kann, lässt sich aus der Rechtsprechung des BGH nicht ableiten.

Ganz im Gegenteil. Der BGH hatte bislang betont, dass dem Portalbetreiber keine Pflicht zur Identifizierung trifft, weil dies zu einem Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG (a.F.) führen könnte.

Das Argument, der Portalbetreiber würde durch eine Übermittlung personenbezogener Daten gegen die neuen Vorschriften der §§ 21 Abs. 2 – 4 TTDSG verstoßen, wischt das OLG Hamburg vom Tisch. Selbst wenn die Preisgabe des Klarnamens eine Datenschutzverletzung zur Folge haben sollte, so das OLG, dürfe dies nicht dazu führen, dass eine Bewertung öffentlich zugänglich gehalten wird, solange dem Bewerteten die Möglichkeit genommen ist, zu klären, ob überhaupt ein geschäftlicher Kontakt mit dem Bewerten bestanden hat.

Diese Schlussfolgerung des OLG Hamburg lässt sich jedenfalls nicht auf die bisherige Rechtsprechung des BGH stützen. Der BGH ist bislang davon ausgegangen, dass gerade eine Identifizierung des Nutzers nicht verlangt werden kann. (Urteil vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15, Rn. 61).

Sie überspannt zudem die Anforderungen an die Prüf- und Verhaltenspflichten eines Störers, die ihm immer nur mögliche, rechtmäßige und zumutbare Verhaltenspflichten abverlangen. Da der Portalbetreiber die Nutzerdaten wegen § 21 Abs. 2 – 4 TTDSG im Regelfall gar nicht herausgaben darf, läuft die Rechtsprechung des OLG Hamburg darauf hinaus, dass der Portalbetreiber immer löschen muss. Damit wird er aber nicht mehr wie ein mittelbarer Störer behandelt, sondern wie ein unmittelbarer Störer bzw. Verletzter. Dadurch sprengt das OLG Hamburg allerdings die Grundsätze der Störerhaftung .

Der BGH hatte, die Anforderungen an die Prüfpflichten des Portalbetreibers gerade mit dem Argument nach oben geschraubt, dass hierdurch ein Gegengewicht zur Gefahr der anonymen Bewertung geschaffen werden müsse. Nach der Logik des OLG Hamburg besteht diese Gefahr aber nicht mehr, wenn entweder der Klarname preisgegeben oder gelöscht werden muss. Die Begründung des OLG Hamburg deckt sich also nicht mit der Argumentationslinie des BGH.

Da der Beschluss im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangen ist, kann eine Revision zum BGH nicht eingelegt werden. Es bleibt abzuwarten, ob der Portalbetreiber den Weg des Hauptsacheverfahren beschreiten will.

posted by Thomas Stadler at 19:15  

5.1.24

AFD-Verbotsantrag jetzt?

Die Diskussion über ein mögliches AfD-Verbot nimmt aktuell immer wieder Fahrt auf. Der Bundestagsabgeordnete Marco Wanderwitz versucht schon seit geraumer Zeit, aber bislang offenbar erfolglos, im Parlament eine ausreichende Zahl an Mitstreitern für einen Verbotsantrag zu finden. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle sieht in der AfD eine große Gefahr für die Demokratie und geht davon aus, dass die rechtsextreme Partei eine „Systemveränderung“ will.

Sollte die AfD also verboten werden? Warum gibt es nach unserer Verfassung überhaupt die Möglichkeit, Parteien zu verbieten? Ist das nicht schon deshalb undemokratisch und fragwürdig, weil man damit – was im Falle der AfD durchaus eklatant wäre – den Wählerwillen missachtet?

Das Grundgesetz verfolgt im Prinzip den Ansatz, den Feinden der Freiheit keine unbedingte Freiheit zu gewähren. Durch die Etablierung eines Parteiverbots im GG hat der Verfassungsgeber die Lehren aus der Endphase der Weimarer Republik gezogen und wollte strukturelle Voraussetzungen dafür schaffen, dass sich die Katastrophe des Nationalsozialismus nicht wiederholen kann. Die grundsätzliche Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG soll nicht dafür missbraucht werden dürfen, um die freiheitliche demokratische Grundordnung zu bekämpfen.

Das Grundgesetz postuliert damit aber auch einen Auftrag an die Politik, an den Bundestag, die Bundesregierung und den Bundesrat, die Verfassung vor ihren Feinden zu schützen, solange dies noch möglich ist. Und das scheint mir in der aktuellen Debatte, die stark von politischem und möglicherweise auch falschem Kalkül geprägt ist, zu wenig wahrgenommen zu werden.

Das Grundgesetz will sich, anders als die Weimarer Verfassung nicht von seinen Feinden beseitigen lassen und sieht aus diesem Grund die Möglichkeit vor, Parteien zu verbieten.

Den rechtlichen Rahmen für ein Parteiverbot bildet Art. 21 Abs. 2 GG, der folgendermaßen lautet:

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet nach Art. 21 Abs. 4 GG das Bundesverfassungsgericht.

Die Verfassung sagt also bereits sehr deutlich, dass Parteien, die darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, verfassungswidrig sind. Das Bundesverfassungsgericht stellt dies auf Antrag nur noch fest. Es ist deshalb die Frage zu stellen, ob dieser Zustand nicht bereits erreicht ist und die AfD nach der Wertung des Grundgesetzes bereits jetzt verfassungswidrig ist.

Das Scheitern von zwei Verbotsanträgen gegen die rechtsextreme NPD wirkt politisch nach. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 18.03.2003 das erste Verbotsverfahren eingestellt und schließlich mit Urteil vom 17.01.2017 einen weiteren Verbotsantrag zurückgewiesen.

Der erste Verbotsantrag scheiterte vor allen Dingen daran, dass die NPD von V-Leuten der Verfassungsschutzbehörden unterwandert war und das BVerfG unter diesen Voraussetzungen kein faires, rechtsstaatliches Verfahren und vor allem kein staatsfernes Verfahren mehr als gewährleistet ansah. Das begründete seinerzeit ein nicht behebbares Verfahrenshindernis.

In dem zweiten Verbotsverfahren, das im Jahre 2017 endete, erachtete das BVerfG die Voraussetzungen an sich für gegeben. Der NPD wurde attestiert, dass sie nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt. Das Bundesverfassungsgericht war zudem der Ansicht, die Partei ziele auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept missachte, so das BVerfG ausdrücklich, die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist deshalb mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar. Das Gericht ging außerdem davon aus, dass die NPD planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hinarbeite. 

Der Verbotsantrag scheiterte letztlich daran, dass das BVerfG die NPD (bereits) für zu unbedeutend erachtete, um diese Ziele zu erreichen. Es fehlt, so das Gericht an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führen kann.

Das BVerfG führte hierzu (Rn. 897) aus:

Eine Durchsetzung des verfassungsfeindlichen politischen Konzepts der Antragsgegnerin mit parlamentarischen oder außerparlamentarischen demokratischen Mitteln erscheint ausgeschlossen. Im parlamentarischen Bereich verfügt die Antragsgegnerin weder über die Aussicht, bei Wahlen eigene Mehrheiten zu gewinnen, noch über die Option, sich durch die Beteiligung an Koalitionen eigene Gestaltungsspielräume zu verschaffen (aa). Auch durch die Beteiligung am Prozess der politischen Willensbildung mit demokratischen Mitteln außerhalb des parlamentarischen Handelns besteht in absehbarer Zeit für die Antragsgegnerin keine Möglichkeit erfolgreicher Verfolgung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele.

Dieser Ansatz des BVerfG ist äußerst problematisch. Solange eine Partei zu klein ist, wird sie trotz offenkundig und aktiver verfassungswidriger Zielsetzung nie verboten werden können. Wenn eine Partei dann eine gewisse Größe erreicht hat – wie die AfD – wird es politisch immer schwieriger, überhaupt noch einen Verbotsantrag zustande zu bringen.

Aus den Gründen, aus denen ein NPD-Verbot gescheitert ist, würde aber ein Verbotsverfahren gegen die AfD mit großer Sicherheit nicht scheitern. Denn die Wahlerfolge und aktuellen Umfragen deuten darauf hin, dass die AfD in den neuen Bundesländern sogar zu einer eigenen Mehrheit kommen und damit sogar den Ministerpräsidenten stellen könnte und im übrigen, auch auf Bundesebene – zumindest rechnerisch – die Option von Koalitionsbeteiligungen besteht.

Sofern die Politik und die Verfassungsschutzbehörden beim Thema V-Leute ihre Hausaufgaben gemacht haben, sollte ein Verbotsverfahren gegen die AfD nicht erneut an den Gründen scheitern, die für den Misserfolg der beiden NPD-Verbotsverfahren maßgeblich waren.

Das bedeutet aber im Umkehrschluss noch nicht, dass ein Verbotsantrag gegen die AfD deshalb zwingend Erfolg verspricht.

Hierfür müssten die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Das erscheint auf den ersten Blick bei der AfD schwieriger als bei der NPD, weil die AfD versucht, sich weniger radikal und extrem zu geben, als die NPD. Andererseits ist die zunehmende Radikalisierung der AfD offen erkennbar. Der einstige „Flügel“ um Björn Höcke ist zwar offiziell aufgelöst, bildet inhaltlich aber längst die Hauptströmung der Partei und hat sich intern durchgesetzt.

Für die Frage, wann eine Partei die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 GG erfüllt, muss man sich zunächst damit beschäftigen, was das BVerfG überhaupt unter dem Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung versteht. Das Bundesverfassungsgericht meint damit nicht das gesamte Grundgesetz, sondern vielmehr nur zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. 

Das ist in erster Linie die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.

Außerdem betrachtet das Gericht das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip als elementar.

Die Menschenwürde als zentraler und elementarer Wert unserer Verfassung, weist auch den Weg zur verfassungsrechtlichen Bewertung der AfD.

Lediglich exemplarisch sollen hier einige Zitate von Björn Höcke (zitiert nach dem Volksverpetzer), dem Thüringischen Landesvorsitzenden der AfD, der mittlerweile auch die Linie und Stoßrichtung der Bundespartei bestimmt, wiedergegeben werden, um zu verdeutlichen, dass die AfD der NPD in Sachen Extremismus nicht nachsteht.

„Neben dem Schutz unserer nationalen und europäischen Außengrenzen wird ein groß angelegtes Remigrationsprojekt notwendig sein.“

Ziel dieser „Remigration“ sei es, nach „der erhofften Wendephase“ „kulturfremde“ Menschen (Afrikaner und Asiaten) zu deportieren. „Vor allem eine neue politische Führung wird dann schwere moralische Spannungen auszuhalten haben: Sie ist den Interessen der autochthonen Bevölkerung verpflichtet und muss aller Voraussicht nach Maßnahmen ergreifen, die ihrem eigentlichen moralischen Empfinden zuwiderlaufen.“ Man werde, „so fürchte ich, nicht um eine Politik der ‚wohltemperierten Grausamkeit‘ herumkommen.“ 

„Auch wenn wir leider ein paar Volksteile verlieren werden, die zu schwach oder nicht willens sind, sich der fortschreitenden Afrikanisierung, Orientalisierung und Islamisierung zu widersetzen.“

„Wenn einmal die Wendezeit gekommen ist, dann machen wir Deutschen keine halben Sachen, dann werden die Schutthalden der Moderne beseitigt.“

„Dass nicht nur Merkel weg muss, sondern dass das Merkel-System weg muss […] und dieses Merkel-System sind sämtliche Kartellparteien, die es nicht gut mit diesem Land meinen.“

Björn Höcke ist nur einer von mehreren Spitzenpolitikern der AfD, an dessen Aussagen sich die Zielsetzung und Ausrichtung der Partei deutlich festmachen lässt.

Die AfD möchte das Parteiensystem abschaffen und damit die Möglichkeit der gleichberechtigten Teilnahme aller Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und letztlich damit die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Die Aussagen Höckes sind also erkennbar darauf gerichtet, das Demokratieprinzip des GG zu beseitigen.

Noch erschreckender sind seine Aussagen allerdings, wenn man das alles überragende Prinzip und Grundrecht der Menschenwürde zum Maßstab nimmt. Zur NPD hatte das BVerfG die Einschätzung gewonnen, dass sie eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“ hinarbeitet. Damit wird die Menschenwürde all derjenigen missachtet, die dieser ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören.

Diese Kriterien passen sogar 1:1 auf die AfD. Die Aussagen eines Höcke lassen hier nichts an Klarheit vermissen. Höcke möchte ebenso wie die NPD eine ethnische deutsche Volksgemeinschaft herstellen und die „Entwicklung „der fortschreitenden Afrikanisierung, Orientalisierung und Islamisierung“ beenden.

Der menschenverachtende Ansatz der AfD wird hierdurch überdeutlich zum Ausdruck gebracht.

Es lässt sich also konstatieren, dass die AfD sich gegen das tragende Grundrecht der Menschenwürde richtet und auch das Demokratieprinzip des Grundgesetzes bekämpft.

Ob die Stellung eines Verbotsantrags politisch klug ist, kann man sicherlich diskutieren. Denn das Verfahren wird Jahre dauern und die AfD wird diese Phase nutzen, um sich noch stärker als Opfer eines Systems der „Altparteien“ zu inszenieren, die nur einen unliebsamen Kontrahenten loswerden wollen. Der Ansatz, man müsste die AfD ausschließlich politisch bekämpfen, hat daher sicherlich seine Berechtigung.

Andererseits stellt sich die Frage, ob uns die Verfassung nicht sogar den Auftrag erteilt, ihre Feinde mit denjenigen juristischen Mitteln zu bekämpfen, die sie selbst bereitstellt.

Wir sollten uns an dieser Stelle auch an die Aussage von Erich Kästner erinnern:

Die Ereignisse von 1933 bis 1945 hätten spätestens 1928 bekämpft werden müssen. Später war es zu spät. Man darf nicht warten, bis der Freiheitskampf Landesverrat genannt wird. Man darf nicht warten, bis aus dem Schneeball eine Lawine geworden ist. Man muss den rollenden Schneeball zertreten. Die Lawine hält keiner mehr auf. Sie ruht erst, wenn sie alles unter sich begraben hat.

Der rollende Schneeball muss jetzt zertreten werden.

posted by Thomas Stadler at 19:53  

22.12.23

Die gefühlte Meinungsfreiheit

Nach einer Befragung des Instituts für Demoskopie Allensbach im Rahmen des Freiheitsindex 2023 waren nur noch 40 Prozent der Befragten der Ansicht, dass man in Deutschland seine politische Meinung frei äußern könne. 44 Prozent der Befragten sind demgegenüber der Auffassung, dass sie mit freien Meinungsäußerungen vorsichtig sein müssten. Hierüber berichtet aktuell auch ZEIT Online, die taz kommentiert.

Es steht also nicht gut um die gefühlte Meinungsfreiheit. Aber woraus resultiert dieses zunehmende Gefühl, seine Meinung nicht mehr frei äußern zu können und wie nah an der Wirklichkeit ist dieses Gefühl?

Für den vermeintlichen Verlust an Meinungsfreiheit wird wohl weniger der Staat unmittelbar verantwortlich gemacht, der allerdings nach dem Konzept des Grundgesetzes der eigentlich Grundrechtsverpflichtete ist, als eher ein gesellschaftliches Klima, das gerne mit Begriffen wie „Cancel Culture“ umschrieben wird.

Aber wie Johannes Schneider so treffend formulierte, ist es mit der Cancel Culture ein bisschen wie mit Haiattacken: Ihre mediale Resonanz übertrifft die reale Gefahr bei Weitem. Dafür, dass man angeblich seine Meinung nicht mehr frei äußern kann, sehen wir überall noch sehr viel Meinung, gerade in sozialen Netzwerken.

Das was viele als Beschränkung ihrer Meinungsfreiheit wahrnehmen, ist bei näherer Betrachtung nämlich gerade Ausdruck und Betätigung der Meinungsfreiheit.

Das Bundesverfassungsgericht umreißt die Meinungsfreiheit folgendermaßen:

  • Bei Beiträgen zur öffentlichen Meinungsbildung, spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede.
  • Die Meinungsfreiheit beschränkt sich nicht allein auf die Gewährleistung eines geistigen Meinungskampfs in öffentlichen Angelegenheiten und kann nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert werden.
  • Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht.
  • Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen. 
  • Grundsätzlich unterliegen auch überspitzte, polemische und unsachliche Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung. Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein.
  • Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie sein persönliches Ansehen mindert.

Wer also seine Meinungsfreiheit dadurch eingeschränkt sieht, dass er in einer öffentlichen ausgetragenen Auseinandersetzung scharf attackiert wird, unterliegt einem Denkfehler. Derjenige, der ihn angreift, macht nämlich ebenfalls von seinem Recht auf Meinungsäußerung Gebrauch. Meinungsfreiheit ist nicht Widerspruchsfreiheit, sondern eher das Gegenteil. Meinungsfreiheit bedeutet eben auch, dem Anderen, auch in scharfer, polemischer und unsachlicher Form das sagen zu können, was er nicht hören will. Der Begriff des Meinungskampfs mag martialisch klingen, aber es kommt nicht von ungefähr, dass das Verfassungsgericht ihn regelmäßig verwendet.

Die Behauptung, man könne seine Meinung nicht mehr frei äußern, ist vor allen Dingen ein rechtes Narrativ, das wie viele andere Erzählungen aus dem rechten Spektrum mehr und mehr in die Mitte der Gesellschaft eindringen. Das passt zu Politikern, die in Trump-Manier von einer Bühne rufen, man müsse sich die Demokratie zurückholen. Das Gefühl von der schwindenden Meinungsfreiheit entspringt daher am Ende einer gefühlten Wirklichkeit, die mehr Schein als Sein ist.

Man muss andererseits zur Kenntnis nehmen, dass die gesellschaftliche Polarisierung zunimmt. Das schüchtert manche sicherlich ein, während andere immer lauter werden. Diejenigen, die den Verlust der Meinungsfreiheit beklagen, sind häufig diejenigen, die am lautesten sind. Sie beklagen den Verlust von etwas, von dem sie permanent Gebrauch machen.

Was wir aktuell erleben, ist ein Art von Kulturkampf, der von Rechts ausgeht, mit dem Ziel, die Deutungshoheit zu erlangen, um die Dinge umzudeuten, die Freiheit und die Freiheitsrechte am Ende in ihr Gegenteil zu verkehren. Und die Meinungsfreiheit stellt in einem liberalen Rechtsstaat das vielleicht bedeutendste Freiheitsrecht von allen dar.

Wir müssen uns also nicht die Demokratie zurückholen, denn sie ist noch da. Aber wir müssen das Grundgesetz gegen die verteidigen, die behaupten, sie wollten sich die Demokratie zurückholen.

posted by Thomas Stadler at 17:45  

6.10.23

Besonderheiten des Bayerischen Wahlrechts

Die anstehende Landtagswahl in Bayern bietet Anlass, die Unterschiede des Bayerischen Wahlrechts und des Bundestagswahlrechts zu beleuchten. In persönlichen Gesprächen bemerke ich immer wieder, dass die durchaus signifikanten Unterschiede vielfach gar nicht bekannt sind.

Bei der Bundestagswahl entscheidet über die Sitzverteilung, von der Sonderthematik der Überhangmandate mal abgesehen, allein die Zweitstimme, während man mit der Erststimme (nur) einen Direktkandidaten wählt. Die Zweitstimme ist damit die deutlich wichtigere Stimme.

Das ist in Bayern anders. Zunächst hat man auch bei der Wahl zum Bayerischen Landtag zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt man den sog. Stimmkreisabgeordneten und mit der Zweitstimme einen Wahlkreisabgeordneten. Hier zeigt sich bereits ein deutlicher Unterschied zur Bundestagswahl. Man wählt mit der Zweitstimme nämlich nicht die Liste einer Partei, sondern kann auch dort zwischen den verschiedenen auf der Liste vertretenen Wahlkreiskandidaten wählen und macht sein Kreuz bei einer bestimmten Person.

Wesentlicher relevanter ist aber, dass in Bayern, anders als bei der Bundestagswahl, die Erst- und die Zweitstimme das gleiche Gewicht haben und in gleicher Weise die Sitzverteilung bestimmen. Wenn ich also mit der Erststimme den Stimmkreiskandidaten der SPD wähle und mit der zweiten Stimme eine Wahlkreiskandidatin der Grünen, habe ich am Ende zu gleichen Teilen SPD und Grüne gewählt. Auch wenn der SPD-Kandidat den Stimmkreis nicht gewinnt, sondern wie in Bayern üblich der Kandidat der CSU, geht meine Erststimme nicht verloren, sondern wird ebenso wie meine Zweistimme für die Sitzverteilung gezählt. Dieses System, das manchmal auch als verbessertes Verhältniswahlrecht bezeichnet wird, hat den Charme, dass man im Grunde zwei Parteien gleichberechtigt wählen kann.

Vielen Menschen ist allerdings gar nicht bewusst, dass ihre Erststimme dasselbe Gewicht hat wie ihre Zweitstimme.

posted by Thomas Stadler at 17:34  

29.8.23

Die SZ und die Causa Aiwanger

In sozialen Medien tobt gerade ein erbitterter Streit darüber, ob die Süddeutsche Zeitung in der Affäre um das Nazipamphlet aus dem Hause Aiwanger seriös berichtet hat oder ob es sich um Kampagnenjournalismus handelt. Nach der Erstveröffentlichung unter dem Titel „Das Auschwitz-Pamphlet“ hat die SZ mit einer Reihe weiterer Veröffentlichungen zum Thema nachgelegt.

Gesichert ist mittlerweile, dass Hubert Aiwanger Exemplare dieser NS-verherrlichenden Schrift in seinem Schulranzen hatte und ihn die Schule damals dafür auch sanktioniert hat, weil sie ihn für den Urheber hielt. Hubert Aiwanger selbst hat angegeben nicht mehr zu wissen, ob er das Flugblatt auch verteilt hat.

Nach der Veröffentlichung hat sich Aiwangers Bruder zu Wort gemeldet und die Urheberschaft auf sich genommen. Da das Pamphlet allerdings auch die Wir-Form verwendet, drängt sich weiterhin die Frage auf, ob Helmut Aiwanger der alleinige Urheber ist.

Bekannt ist ebenfalls, dass die SZ Hubert Aiwanger drei Mal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und ihn nach eigenen Angaben der Zeitung unter anderem konkret mit dem Fund in der Schultasche und der Bestrafung, basierend auf den Erinnerungen mehrerer Zeugen konfrontiert hat. Aiwanger hatte stets bestritten, mit dem Flugblatt in Verbindung zu stehen. Auf die Geschichte mit dem Bruder hat er die SZ nicht hingewiesen, obwohl er dazu also die Möglichkeit hatte.

Auch unter Juristen wird in sozialen Netzen darüber gestritten, ob die Berichterstattung der SZ rechtmäßig war.

Mehrfach wurde insoweit das Argument vorgebracht, die Berichterstattung sei allein deshalb rechtswidrig, weil die SZ den hinter der Paywall liegenden Artikel angeteasert habe, hierbei aber nicht auf das Dementi von Aiwanger hingewiesen habe. Das ist fürwahr eine medienrechtlich interessante Fragestellung, aus der man allerdings nicht den Schluss ziehen kann, dass damit die Rechtmäßigkeit der gesamten Berichterstattung in Frage stünde. Wenn man davon ausgeht, dass aus Gründen der Ausgewogenheit im Rahmen einer sog. Verdachtsberichterstattung auch bei Hinweisen auf einen Artikel, dessen Lektüre zahlenden Abonnenten vorbehalten ist, ein Hinweis auf die Stellungnahme des Betroffenen erfolgen muss, so könnte Aiwanger von der SZ konkret nur die Unterlassung dieses Verhaltens verlangen. Die Veröffentlichung des vollständigen Artikels kann auf diese Art und Weise schwerlich untersagt werden, wenn der vollständige Artikel für sich genommen die Grenzen der Verdachtsberichterstattung einhält.

Ob sich dahinter aber überhaupt ein valides Argument verbirgt, bleibt fraglich.

Ganz grundsätzlich hat die Presse die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen auch über Tatsachen und Sachverhalte zu berichten, deren Wahrheitsgehalt noch nicht abschließend feststeht. Das ist ein Privileg der Presse und bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ansonsten bei Tatsachen immer der volle Wahrheitsnachweis zu führen ist.

Die Verdachtsberichterstattung ist dann zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

Was man in jedem Fall sagen kann, ist, dass Hubert Aiwanger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist und im Artikel auch auf sein Dementi verwiesen wurde. Es handelt sich zudem auch um einen Vorgang von erheblichem Gewicht, an dem ein erhebliches Informationsbedürfnis besteht. Der Umstand, dass der Vorfall 35 Jahre zurückliegt und Aiwanger damals erst 17 Jahre alt war, würde bei anderen Persönlichkeiten einer Veröffentlichung im Wege stehen, nicht aber bei einem Spitzenpolitiker, bei dem der Persönlichkeitsschutz nach der Rechtsprechung am schwächsten ausgeprägt ist.

Die Öffentlichkeit hat ein Interesse daran, zu erfahren, ob der stellvertretende Bayerische Ministerpräsident in seiner Jugend nationalsozialistischen Gedankengut anhing und ob er sich hiervon gelöst hat. Dies dient auch der Beurteilung der Frage, ob sein aktuelles politisches Handeln davon noch beeinflusst wird. Der Zeitablauf und auch der Umstand, dass eine Straftat der Volksverhetzung verjährt wäre, greift demgegenüber nicht durch. Gerade bei so essentiellen Themen wie einer Nähe zum NS, kann sich ein Politiker keinesfalls auf ein „Recht auf Vergessen“ berufen.

Die Erstberichterstattung war auch entsprechend zurückhaltend, es wurde davon gesprochen, dass Aiwanger das Pamphlet geschrieben haben soll und davon, dass er als Urheber von der Schule zur Verantwortung gezogen worden sein soll. Die SZ hat also nicht den Eindruck erweckt, als sei Aiwanger bereits überführt.

Bleibt insbesondere die Frage, ob ausreichende Beweistatsachen vorlagen, die die Veröffentlichung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung rechtfertigen. Gesichert ist jedenfalls, dass Hubert Aiwanger das Pamphlet in seiner Schultasche hatte und von der Schule sanktioniert wurde, weil er als Urheber angesehen worden war. Wir wissen nicht abschließend, was die Informanten der SZ im Einzelnen berichtet haben, ob sie eidesstattliche Versicherungen abgegeben haben und ob die SZ noch weitere Beweismittel auf dem Tisch hat. Aber auch das was bereits bekannt ist, dürfte ausreichend sein. Denn die Aussage, dass er von der Schule zur Verantwortung gezogen worden ist, ist ebenso wahr, wie die Aussage, er habe Exemplare der Schmähschrift in seiner Schultasche gehabt. Daraus ergibt sich – jedenfalls im Zeitpunkt der Veröffentlichung – der dringende und naheliegende erhebliche Verdacht, dass Hubert Aiwanger Urheber oder Miturheber dieser Schmähschrift ist.


posted by Thomas Stadler at 16:14  

11.11.22

Das bayerische Modell: Präventivhaft für Klima-Aktivisten

In den letzten Tagen hat die Meldung für Aufsehen gesorgt, dass in Bayern zwölf Klima-Aktivisten der Gruppe „Letzte Generation“ im Anschluss an zwei Fahrbahn-Blockaden für 30 Tage in Gewahrsam genommen worden sind.

Die Aktivisten hatten nach Aussagen der Polizei weitere Blockaden angekündigt. Deshalb wurde nach Angaben der Polizei für 15 Aktivisten beim Amtsgericht München polizeilicher Gewahrsam bis zum 2. Dezember beantragt. Das Gericht bestätigte die Ingewahrsamnahme von zwölf Personen.

Rechtliche Grundlage dieser Maßnahme ist Art. 17 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) der u.a. folgendes regelt:

Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn (…)

das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Annahme, daß eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, daß

a) die Person die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist,

b) bei der Person Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mußte, oder

c) die Person bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlaß bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftaten als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist;

Die Polizei muss nach der Ingewahrsamnahme unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeiführen (Art. 18 PAG), die Maßnahme ist zeitlich auf maximal einen Monat begrenzt und kann höchstens auf insgesamt zwei Monate verlängert werden (Art. 20 PAG).

Die gesetzliche Regelung ist politisch umstritten und verfassungsrechtlich bedenklich. Denn eine präventive Freiheitsentziehung stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, der allenfalls ultima ratio sein kann und bei dem sich auch die Frage stellt, ob er – wie es die bayerische Regelung vorsieht – schon angeordnet werden kann, wenn die Begehung einer beliebigen Straftat droht oder ob man die Regelung nicht vielmehr auf die Begehung schwerster Straftaten, die dann in einem Katalog abschließend aufgezählt werden könnten, beschränken müsste. Es erscheint durchaus zweifelhaft, dass beispielsweise bereits die Gefahr einer Nötigung es rechtfertigen soll, den Störer für einen Monat in Gewahrsam zu nehmen.

Ob die Regelung des PAG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird in absehbarer Zeit das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Der Amtsrichter, der über den Polizeigewahrsam zu entscheiden hatte, kann sich allerdings nicht darauf stützen, dass die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist. Er ist vielmehr an das Gesetz gebunden.

Was er aber kann und muss, ist, zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 17 PAG vorliegen, wobei er hierbei auch die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen hat. Im konkreten Fall findet nicht nur eine empfindliche Freiheitsentziehung statt, sondern die Aktivisten werden für die Dauer von 30 Tagen auch daran gehindert, sich zu versammeln. Es ist also hier auch – und das ist in anderen Fällen des Art. 17 PAG nicht zwingend der Fall – das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen.

Das Wegsperren von politischen Aktivisten, mit dem Ziel, sie an weiteren Demonstrationen zu hindern, ist etwas, was man vor allem aus Diktaturen und Unrechtsstaaten kennt. Der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat und damit auch der Richter, der die Einhaltung des Rechts zu gewährleisten hat, muss sich dessen bewusst sein und daher auch die Frage stellen, ob eine Präventivhaft für Klimaaktivisten unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte überhaupt verhältnismäßig sein kann.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Sitzblockaden strafbar sind oder aber vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt sind, beschäftigt die deutschen Gerichte seit Jahrzehnten. Eine klare und für alle Fälle einheitliche Antwort auf diese Frage gibt es nicht.

Man kann jedenfalls im Grundsatz nach der Rechtsprechung des BVerfG davon ausgehen, dass Sitzblockaden, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen, in den Schutzbereich von Art. 8 GG fallen.

Ob eine Sitzblockade strafbar ist oder nicht, hängt von zahlreichen Aspekten ab. Das BVerfG hat hierzu ausgeführt:

Allerdings haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>). Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz der Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen für die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB besondere Anforderungen aufgestellt (vgl. BVerfGE 104, 92 <109 ff.>). 3

Bei dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt.

Ob eine Sitzblockade strafbar ist, lässt sich also erst nach einer anspruchsvollen Prüfung des Einzelfalls beurteilen.

Auch vor diesem Hintergrund wirft die Entscheidung des Amtsgerichts München Fragen auf. Denn ein Präventivgewahrsam setzt die Feststellung voraus, dass bereits Straftaten begangen wurden und die Begehung weiterer Straftaten unmittelbar bevorsteht. Beides lässt sich hier möglicherweise nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bejahen.

Selbst dann, wenn man die Vorschriften des PAG für verfassungskonform hält, stellt sich die Frage, ob Art. 17 PAG das richtige Instrumentarium ist, um gegen Klimaaktivisten, die Straßen blockieren vorzugehen.

An der Rechtmäßigkeit dieses Münchener Präventivgewahrsams bestehen erhebliche Zweifel. Denn der Staat greift im konkreten Fall in schwerwiegender Art und Weise in zwei Grundrechte ein. Gerechtfertigt wird dies mit der Behauptung, es müsse die Begehung von Straftaten, die allerdings nicht dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnen sind, sondern eine Strafandrohung im unteren Bereich enthalten, verhindert werden. Hinzu kommt, dass auch gar nicht ausreichend geklärt ist, ob die Klimaaktivisten sich im konkreten Fall überhaupt strafbar gemacht haben und tatsächlich die Begehung weiterer Straftaten droht.

Da mir der ein oder andere Leser unterstellen wird, dass meine Einschätzung von Sympathie für die „Letzte Generation“ geprägt sein könnte, hier nur der Hinweis, dass ich die Aktionen dieser Gruppe äußerst kritisch sehe und keineswegs für unterstützenswert halte.

Aber ein Rechtsstaat darf und kann keine Demonstranten wegsperren. Sonst stellt er sich selbst in Frage.

posted by Thomas Stadler at 20:27  

14.10.22

BGH entscheidet erneut zu Access-Sperren

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein reiner Zugangsprovider verpflichtet werden kann, seine Kunden von bestimmten Internetangeboten auszusperren, ist Gegenstand einer schon jahrzehntelangen Diskussion.

Mittlerweile hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass zumindest vorrangig der Inhaltsanbieter oder der Hoster in Anspruch zu nehmen sind. Wann allerdings ein Vorgehen gegen die vorrangig Haftenden nicht mehr möglich ist oder als aussichtslos zu gelten hat, ist vielfach unklar.

Der BGH hat jetzt mit Urteil vom 13.10.2022 (Az.: I ZR 111/21 – DNS-Sperre) entschieden, dass gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Inhaltsanbieter oder Host-Provider zumindest ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich anzustrengen ist.

Das schafft ein Stück Rechtsklarheit.

Zur Pressemitteilung des BGH

posted by Thomas Stadler at 18:45  
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